Art. 37 – Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Ein elektronisches Unionsregister wird vom Amt für die Zwecke der Verwaltung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingerichtet und geführt. Es muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen.
(2)Nach Wirksamwerden einer Entscheidung zur Eintragung einer geografischen Angabe gemäß den Artikeln 29 oder 30 trägt das Amt die folgenden Daten in das Unionsregister ein: a) den als geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen (im Folgenden „geschützte geografische Angabe“); b) die Art des Erzeugnisses, für das die geografische Angabe eingetragen wurde; c) den Namen des Antragstellers, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde; d) den Verweis auf die Entscheidung zur Eintragung der geografischen Angabe; e) das Ursprungsland oder die Ursprungsländer des Erzeugnisses, für das bzw. die eine geografische Angabe eingetragen wurde.
(3)Geografische Angaben von Drittländern, die in der Union im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister eingetragen werden, falls die Kommission dies beschließt. In diesem Fall erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, nach dem die geografischen Angaben vom Amt in das Unionsregister eingetragen werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
(4)Eine geografische Angabe wird in Originalschrift in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen. Verwendet die Originalschrift keine Lateinschrift, so wird die geografische Angabe in Lateinschrift übertragen, und beide Fassungen der geografischen Angabe werden in das Unionsregister eingetragen und sind gleichrangig.
(5)Das Amt bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler Form oder Papierform für die Geltungsdauer der geografischen Angabe und, bei der Ablehnung des Antrags oder der Löschung der Eintragung, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der betreffenden Ablehnung oder Löschung auf.
(6)Die laufenden Kosten des Unionsregisters werden aus dem Verwaltungshaushalt des Amtes finanziert.
(7)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der IT-Architektur und -Darstellung des Unionsregisters erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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