Art. 41 – Bestandteile oder Teile gefertigter Erzeugnisse

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Artikel 40 hindert Erzeuger nicht daran, eine geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 47 zu verwenden, um anzugeben, dass ein gefertigtes Erzeugnis ein mit dieser geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis als Teil oder Bestandteil enthält oder daraus besteht, sofern die Verwendung nach redlicher Geschäftspraxis erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.
(2)Eine geschützte geografische Angabe, mit der ein Teil oder Bestandteil eines gefertigten Erzeugnisses bezeichnet wird, wird nicht in der Verkehrsbezeichnung dieses Erzeugnisses verwendet, es sein denn, der Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde, hat dieser Verwendung zugestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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