Art. 56 – Pflichten beauftragter Produktzertifizierungsstellen und natürlicher Personen

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Die Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden,
a)unterrichten die übertragenden zuständigen Behörden regelmäßig und wann immer diese dies verlangen, über die Ergebnisse der Kontrollen und damit verbundenen Tätigkeiten;
b)unterrichten unverzüglich die übertragenden zuständigen Behörden, wenn aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen die Nichteinhaltung festgestellt oder vermutet wird, es sei denn, in spezifischen Regelungen zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und der betreffenden Produktzertifizierungsstelle oder natürlichen Person wird etwas anderes festgelegt, und
c)kooperieren mit den übertragenden zuständigen Behörden und leisten ihnen Unterstützung und gewähren diesen Behörden Zugang zu ihren Geschäftsräumen und zu Unterlagen, die die übertragenen Kontrollaufgaben betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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