Art. 59 – Akkreditierung der Produktzertifizierungsstellen

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Die in Artikel 55 genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der folgenden Normen erfüllen und werden – je nach ihren Tätigkeiten – nach den folgenden Normen akkreditiert: a) europäische Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, europäische Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ und europäische Norm EN ISO/IEC 17025 „allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, einschließlich der jeweiligen überarbeiteten oder geänderten Fassungen dieser Normen, oder b) andere geeignete international anerkannte Normen.
(2)Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Akkreditierungsstelle, die Mitglied der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung ist, oder – für Produktzertifizierungsstellen von Drittländern – durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Mitglied des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF) oder der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (ILAC) ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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