Art. 60 – Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Online-Inhalte

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Alle Informationen, die mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen, zu denen in der Union niedergelassene Personen Zugang haben, verbunden sind und die gegen den Schutz geografischer Angaben gemäß den Artikeln 40 und 41 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2)Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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