Art. 9 – Produktspezifikation

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Damit der Name eines handwerklichen oder industriellen Erzeugnisses als geografische Angabe geschützt werden kann, muss das Erzeugnis der Produktspezifikation entsprechen, aus der hervorgeht, dass alle Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind. Die Produktspezifikation muss objektiv und nichtdiskriminierend sein und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgenden Produktionsschritte angeben. Die Produktspezifikation enthält unter anderem Folgendes: a) den als geografische Angabe zu schützenden Namen, der ein geografischer Name des Ortes, an dem das Erzeugnis erzeugt wird, oder ein Name sein kann, der im geschäftlichen Verkehr oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen oder darauf zu verweisen; b) die Art des Erzeugnisses, c) eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Rohstoffe; d) die Angabe des abgegrenzten geografischen Gebiets gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und die Angaben, durch die der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird; e) Belege dafür, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a und c stammt, auch unter Angabe der Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen; f) eine Beschreibung der Produktionsmethoden und gegebenenfalls die verwendeten traditionellen Methoden und besonderen Verfahren; g) Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern der Antragsteller festlegt, dass die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss; in diesem Fall muss der Antragsteller eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefern, warum die Verpackung in diesem Gebiet erfolgen muss; h) jede besondere Vorschrift für die Kennzeichnung des Erzeugnisses; i) Angabe jedes einzelnen Produktionsschritts, der von einem oder mehreren Erzeugern in einem anderen Mitgliedstaat oder anderem Drittland als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Name des Erzeugnisses seinen Ursprung hat, durchgeführt wird, sowie aller spezifischen Bestimmungen für die Überprüfung der diesbezüglichen Einhaltung; j) sonstige Anforderungen – sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer Erzeugergemeinschaft vorgesehen –, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sein müssen.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern diese Beschränkung erforderlich ist, um übermäßig umfangreiche Anträge zu vermeiden, sowie Vorschriften für die Form der Spezifikation. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
(1)Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse die Wirkungen des Schutzes einer geografischen Angabe in der Union vollständig oder teilweise für ungültig erklären, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen: a) Die geografische Angabe ist in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt; b) die geografische Angabe ist nicht mehr im internationalen Register eingetragen; c) die Einhaltung der verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung oder der Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Eigenschaften gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung ist nicht mehr gewährleistet.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erst erlassen, nachdem die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder die Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte die Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte erhalten haben.
(3)Wenn die Ungültigerklärung nicht mehr anfechtbar ist, teilen die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt dem Internationalen Büro unverzüglich die Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Eintragung der geografischen Angabe gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder c im Gebiet der Union mit.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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