Art. 6 – Anforderungen an geografische Angaben

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Damit der Name eines handwerklichen oder industriellen Erzeugnisses für den Schutz als geografische Angabe in Frage kommen kann, muss das Erzeugnis die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Das Erzeugnis stammt aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land, b) eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sind im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen, und c) wenigstens einer der Produktionsschritte des Erzeugnisses erfolgt in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.
(2)Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, sind vom Schutz geografischer Angaben ausgeschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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