Art. 3 – Anwendungsbereich

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Diese Verordnung gilt für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, für Weine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787.
(3)Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben gemäß dieser Verordnung lassen die Verpflichtungen der Erzeuger zur Einhaltung des Unionsrechts – insbesondere in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die Produktsicherheit, den Verbraucherschutz und die Marktüberwachung – unberührt.
(4)Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) 7 gilt nicht für nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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