Art. 5 – Datenschutz

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Die Kommission und das Amt gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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