ErwGr. 30

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Um Wirtschaftsbeteiligten, deren Interessen von der Eintragung einer geografischen Angabe berührt werden, zu ermöglichen, den eingetragenen Namen für einen begrenzten Zeitraum weiter zu verwenden, sollten vom Amt spezifische Ausnahmen für die Verwendung dieses Namens für einen Übergangszeitraum gewährt werden. Solche Übergangszeiträume könnten auch zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und mit dem langfristigen Ziel gewährt werden, sicherzustellen, dass alle Erzeuger die Produktspezifikation einhalten. Unbeschadet der Vorschriften über Konflikte zwischen geografischen Angaben und Marken sollte es möglich sein, Namen, die ansonsten den Schutz einer geografischen Angabe verletzen würden, unter bestimmten Umständen und für einen Übergangszeitraum weiterhin zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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