ErwGr. 31

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Die Kommission sollte in bestimmten spezifischen Fällen die Möglichkeit haben, die Befugnis zur Entscheidung über einzelne Anträge, über Anträge auf Änderung der Produktspezifikation oder über Anträge auf Löschung vom Amt zu übernehmen. Jeder Mitgliedstaat oder das Amt sollte die Kommission ersuchen können, dass sie dieses Vorrecht ausübt. Die Kommission sollte auch von sich aus handeln können. Das Amt sollte in jedem Fall weiterhin für die Prüfung der Akte und für den Einspruch verantwortlich sein, und es sollte auf der Grundlage technischer Erwägungen einen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts für die Kommission ausarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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