ErwGr. 36

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Es sollte ein Beratungsausschuss eingerichtet werden, der aus Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission besteht, um das notwendige Fachwissen und die notwendige Fachkompetenz in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse, Sektoren und lokale Umstände bereitzustellen, die das Ergebnis der Verfahren nach dieser Verordnung beeinflussen könnten. Um das spezifische technische Fachwissen zu erlangen, das für die Prüfung einzelner Anträge in jeder Phase der Verfahren für die Eintragung, einschließlich des Einspruchs, der Beschwerde oder anderer Verfahren, notwendig ist, sollte die Abteilung für geografische Angaben des Amtes oder die Beschwerdekammern von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission die Möglichkeit haben, den Beratungsausschuss zu konsultieren. Diese Konsultation sollte bei Bedarf auch eine allgemeine Stellungnahme zur Bewertung von Qualitätskriterien, zur Bestimmung des Ansehens eines Erzeugnisses, zur Bestimmung, ob es sich bei einem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt, und zur Bewertung der Gefahr der Verwirrung der Verbraucher umfassen. Die Stellungnahme des Beratungsausschusses sollte nicht verbindlich sein. Der Beratungsausschuss sollte gegebenenfalls Experten für die betreffende Erzeugniskategorie, einschließlich Vertretern von Regionen und Hochschulen, einladen. Das Verfahren für die Ernennung der Experten und die Arbeitsweise des Beratungsausschusses sollte in der vom Verwaltungsrat angenommenen Geschäftsordnung des Beratungsausschusses festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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