ErwGr. 39

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Es sollte sichergestellt werden, dass die Verwendung einer geografischen Angabe im Namen eines gefertigten Erzeugnisses, das das mit der geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnis als Teil oder Bestandteil enthält, im Einklang mit lauteren Geschäftspraktiken erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird. Für eine solche Verwendung sollte die Zustimmung der Erzeugergemeinschaft oder des Einzelerzeugers des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses erforderlich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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