ErwGr. 5

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Der Schutz geografischer Angaben für Weine (6) und Spirituosen (7) sowie für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich aromatisierter Weine (8), ist seit vielen Jahren auf Unionsebene verankert. Es ist angemessen, den Schutz der Union hinsichtlich geografischer Angaben für Erzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des geltenden Unionsrechts fallen, unter Gewährleistung der Konvergenz zu gewähren. Mit diesem Schutz sollte die Erfassung einer Vielzahl handwerklicher und industrieller Erzeugnisse angepeilt werden, wie zum Beispiel Natursteine, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Spitze, Schneidwaren, Glas, Porzellan sowie Häute und Felle. Die Einführung eines solchen Systems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse würde den Verbrauchern Vorteile bringen, weil dadurch die Kenntnisse über die Echtheit von Erzeugnissen erweitert würden. Zudem hätte das System infolge der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit positive wirtschaftliche Auswirkungen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KKMU“) und würde sich allgemein vorteilhaft auf die Beschäftigung, die Entwicklung und den Tourismus in ländlichen und weniger entwickelten Regionen auswirken. Mit einem solchen System wären außerdem mittels Handelsabkommen mit der Union Drittlandsmärkte leichter zugänglich und könnte das Potenzial geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse voll ausgeschöpft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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