ErwGr. 53

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Durch die Eigenerklärung sollte die zuständige Behörde die notwendigen Informationen über das Erzeugnis erhalten, um überprüfen zu können, ob das Erzeugnis die Produktspezifikation einhält. Damit die mit der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen auch tatsächlich umfassend sind, sollte ein harmonisiertes Format für diese Erklärungen festgelegt werden. Der Erzeuger sollte die volle Verantwortung für die Vollständigkeit, Kohärenz und Richtigkeit der in der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen übernehmen und in der Lage sein, die erforderlichen Nachweise zur Überprüfung jener Informationen zu liefern, ohne den Schutz von Fachwissen und Geschäftsgeheimnissen zu beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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