ErwGr. 60

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Die Überwachung der Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse angemessen belohnt werden und diejenigen, die die mit einer geografischen Angabe verliehenen Rechte verletzen, am Verkauf nicht konformer Erzeugnisse gehindert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die für die Überwachung des Marktes zuständig sind, um jeglichen Missbrauch geografischer Angaben aufzudecken; zudem sollten sie Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Im Falle der Feststellung des Missbrauchs einer geografischen Angabe sollte die betreffende zuständige Behörde angemessene administrative und rechtliche Schritte ergreifen, um die Verwendung von Namen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die dem Schutz einer eingetragenen geografischen Angabe zuwiderlaufen, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Erzeugnisse in ihrem Gebiet erzeugt oder vermarktet werden oder diese Dienstleistungen in ihrem Gebiet erbracht oder vermarktet werden. Diesen Behörden sollten mit den für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation benannten Behörden identisch sein können. Diese Überwachung sollte von Behörden durchgeführt werden können, die Produktkontrollen oder Marktkontrollen in einem anderen Zusammenhang durchführen, z. B. Zollkontrollen, Marktüberwachung oder Strafverfolgung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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