Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2023_2418 · über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Gemeinsame Beschaffung“ bezeichnet eine Beschaffung, die von mindestens drei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird;
2.„Kontrolle“, in Bezug auf einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, bezeichnet die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger entscheidenden Einfluss auf einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auszuüben;
3.„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ bezeichnet ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, diese Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;
4.„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ bezeichnet einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder — wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist — dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden;
5.„Beschaffungsbeauftragter“ bezeichnet eine Vergabebehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, die Europäische Verteidigungsagentur oder eine internationale Organisation, die von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern dazu bestimmt wird, in ihrem Namen ein gemeinsames Beschaffungsvorhaben durchzuführen;
6.„Verteidigungsgüter“ bezeichnet Güter, die gemäß der dort in Artikel 2 festgelegten Bestimmungin den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen, einschließlich sanitätsdienstlicher Einsatzausrüstung;
7.„Verschlusssachen“ bezeichnet Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (20), aufweisen;
8.„vertrauliche Informationen“ bezeichnet nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen und Daten, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder gegebenenfalls dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.10.2023

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