Art. 3 – Ziele

REG_2023_2418 · über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)

(1)Mit dem Instrument werden folgende Ziele verfolgt: a) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (im Folgenden „EDTIB“), einschließlich KMU und Midcap-Unternehmen, für eine resilientere und sicherere Union, indem insbesondere die Anpassung der Industrie an den Strukturwandel, auch durch den Auf- und Ausbau ihrer Produktionskapazitäten und die Öffnung der Lieferketten in der gesamten Union für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in kooperativer Weise beschleunigt wird, sodass die EDTIB in der Lage ist, die von den Mitgliedstaaten benötigten Verteidigungsgüter zu liefern, b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Vorgängen zur Beschaffung von Verteidigungsgütern, um zur Solidarität beizutragen, Verdrängungseffekte zu verhindern, die Wirksamkeit öffentlicher Ausgaben zu erhöhen und gegen eine übermäßige Fragmentierung vorzugehen, sodass letztlich eine stärkere Standardisierung der Verteidigungssysteme und bessere Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten erreicht wird, ohne die Wettbewerbsfähigkeit und die Vielfalt der Güter, die den Mitgliedstaaten und in der Lieferkette zur Verfügung stehen, zu beeinträchtigen.
(2)Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele liegt — unter Berücksichtigung der Ziele des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung und der Arbeit der Task Force für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich — ein Schwerpunkt auf der Stärkung und Entwicklung der EDTIB in der gesamten Union, damit in diesem Rahmen insbesondere der besonders dringende und kritische Bedarf an Verteidigungsgütern, insbesondere auch der durch die Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstandene oder erhöhte Bedarf, beispielsweise durch die Lieferung von Verteidigungsgütern in die Ukraine, gedeckt werden kann. Das kann erreicht werden, indem die Bestände, die infolge der Verbringung von Verteidigungsgütern in die Ukraine erschöpft sind, unter anderem mit auf dem Markt verfügbarer Ausrüstung sowie durch Ersatz veralteter Ausrüstung und durch die Stärkung der Fähigkeiten wiederaufgefüllt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.10.2023

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