ErwGr. 7

REG_2023_2419 · über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel

Die Information, dass die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion eingehalten werden, sollte dadurch übermittelt werden, dass die Verkehrsbezeichnung und das Verzeichnis der Zutaten Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion verwendet wird. Um das Bewusstsein für die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu schärfen, sollte das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für vorverpacktes Heimtierfuttermittel, das der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung entspricht und innerhalb der Union erzeugt wird, verbindlich sein, wie dies bei vorverpackten Lebensmitteln gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 der Fall ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.10.2023

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