ErwGr. 3

REG_2023_246 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den elektronischen Verzeichnissen die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 11 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (6) aufgeführt ist, zu führen. Ab dem 13. Februar 2023 wird die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 jedoch durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (7) ersetzt. Daher sollte dieser Ersetzung auch in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 Rechnung getragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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