Art. 10 – Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Vor Emission einer europäischen grünen Anleihe muss ein Emittent: a) das in Anhang I enthaltene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen ausfüllen; b) sicherstellen, dass das ausgefüllte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde und ein externer Prüfer hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
(2)Das in Absatz 1 genannten Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.
(3)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voremissionsprüfung enthält: a) eine Beurteilung, ob der Emittent das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 sowie Anhang I ausgefüllt hat; b) die in Anhang IV dargelegten Elemente.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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