Art. 9 – Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

Die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden billigen keine Prospekte, die von in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführten Ländern und Gebieten, von im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern mit hohem Risiko oder von Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, herausgegeben werden, wenn in solchen Prospekten auf die vorliegende Verordnung oder auf die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ Bezug genommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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