Art. 16 – Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Im Falle einer als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichneten Verbriefungsanleihe a) gelten Bezugnahmen auf den Begriff „Emittent“ in der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf den Begriff „Originator“; b) gelten Bezugnahmen auf den Begriff „Erlöse“ in Artikel 4 als Bezugnahmen auf Erlöse, die der Originator durch den Verkauf verbriefter Risikopositionen an die Verbriefungszweckgesellschaft erzielt.
(2)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gelten Bezugnahmen auf den Begriff „Emittent“ in den Artikeln 9 und 15, in Artikel 44 Absatz 3, in Artikel 45 Absatz 1, in Artikel 48 und in Artikel 49 Absatz 1 als Bezugnahmen auf die Begriffe „Originator“ oder „Verbriefungszweckgesellschaft“ bzw. in Artikel 14 Absatz 1 und in Artikel 44 Absatz 1 als Bezugnahmen auf den Begriff „Verbriefungszweckgesellschaft“.
(3)Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, so gilt Folgendes: a) Jeder Originator erfüllt die in den Artikeln 4 bis 8 festgelegten Anforderungen an die Verwendung von Erlösen anteilig entsprechend seinem Anteil am Pool der verbrieften Risikopositionen; b) die Originatoren erfüllen die in den Artikeln 10, 11, 12, 15, 18 und 19 genannten Anforderungen gemeinsam, wobei eindeutig anzugeben ist, inwieweit jeder einzelne Originator seine jeweiligen Anforderungen erfüllt hat; c) die Originatoren erfüllen die in den Artikeln 10 und 11 genannten Anforderungen in Bezug auf die Einholung einer externen Prüfung gemeinsam; d) beschließen mehrere Originatoren, eine Prüfung des Wirkungsberichts gemäß Artikel 12 Absatz 3 durchführen zu lassen, so erfüllen sie die entsprechenden Anforderungen gemeinsam.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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