Art. 29 – Compliance-Stelle

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Externe Prüfer schaffen und unterhalten eine dauerhafte, unabhängige und wirksame Compliance-Stelle für die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten.
(2)Externe Prüfer stellen sicher, dass die Compliance-Stelle die folgenden Anforderungen erfüllt: a) Sie verfügt über die Befugnis, um ihren Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig nachkommen zu können; b) sie verfügt über die notwendigen Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen relevanten Informationen; c) sie überwacht oder beurteilt nicht ihre eigenen Tätigkeiten; d) sie erhält keine Vergütung im Zusammenhang mit den Geschäftsergebnissen des externen Prüfers.
(3)Die Feststellungen der Compliance-Stelle werden entweder einem Aufsichtsgremium oder gegebenenfalls einem Verwaltungsgremium des externen Prüfers zur Verfügung gestellt.
(4)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren beurteilt wird, ob die Compliance-Stelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a die Befugnis hat, ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrzunehmen, sowie die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob die Compliance-Stelle gemäß Absatz 2 Buchstabe b über die erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen relevanten Informationen hat. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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