Art. 31 – Beurteilungsmethoden und Informationen für die Prüfungen

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Externe Prüfer müssen durch Einführung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Prüfungen eine Beurteilung enthalten, die auf einer gründlichen Analyse aller Informationen beruht, die ihnen zur Verfügung stehen und gemäß ihren Methoden für die Analyse relevant sind.
(2)Externe Prüfer müssen die wichtigsten Schritte, die sie in ihrer Begründung unternommen haben, um zu den Schlussfolgerungen jeder ihrer Prüfungen zu gelangen, öffentlich zugänglich machen.
(3)Externe Prüfer müssen bei ihren Prüfungen auf Informationen von ausreichender Qualität und aus zuverlässigen Quellen zurückgreifen.
(4)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren beurteilt wird, ob die in Absatz 3 genannten Informationen von ausreichender Qualität und die im selben Absatz genannten Quellen zuverlässig sind. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2025 der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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