Art. 33 – Auslagerung

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Externe Prüfer, die ihre Beurteilungstätigkeiten an Drittdienstleister auslagern, müssen sicherstellen, dass diese Drittdienstleister über die Fähigkeiten und Kapazitäten verfügen, um die Beurteilungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen. Die externen Prüfer müssen ferner sicherstellen, dass die Auslagerung nicht dazu führt, dass die Qualität ihrer internen Kontrolle und die Fähigkeit der ESMA, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die diese externen Prüfer zu beaufsichtigen, wesentlich beeinträchtigt werden.
(2)Externe Prüfer dürfen weder ihre gesamten Beurteilungstätigkeiten noch ihre Compliance-Stelle auslagern.
(3)Externe Prüfer müssen der ESMA mitteilen, welche Beurteilungstätigkeiten sie auszulagern beabsichtigen; dabei müssen sie auch angeben, welche personellen und technischen Ressourcen für die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten erforderlich sind, und die Gründe für eine solche Auslagerung erläutern.
(4)Externe Prüfer, die Beurteilungstätigkeiten auslagern, müssen sicherstellen, dass durch eine solche Auslagerung die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des externen Prüfers nicht in ihrer Fähigkeit eingeschränkt oder beeinträchtigt werden, ihren Aufgaben nachzukommen.
(5)Externe Prüfer müssen sicherstellen, dass die Drittdienstleister im Zusammenhang mit ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten kooperieren und allen aufsichtsbezogenen Aufforderungen seitens der ESMA nachkommen.
(6)Die externen Prüfer sind für die ausgelagerten Tätigkeiten weiterhin verantwortlich und ergreifen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen: a) Beurteilungen, ob Drittdienstleister die ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten effektiv und unter Einhaltung des nationalen Rechts und des Unionsrechts sowie regulatorischer Anforderungen durchführen und erkannte Mängel angemessen beseitigen; b) Ermittlung jeglicher Risiken bezüglich ausgelagerte Beurteilungstätigkeiten; c) eine angemessene und regelmäßige Überwachung der ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten; d) angemessene Kontrollverfahren in Bezug auf ausgelagerte Beurteilungstätigkeiten, einschließlich der effektiven Beaufsichtigung der ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten und möglicher Risiken in Bezug auf den Drittdienstleister; e) eine angemessene Kontinuität der ausgelagerten Beurteilungstätigkeiten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e holen externe Prüfer Informationen über die Vorkehrungen der Drittdienstleister für die Fortführung des Geschäftsbetriebs ein, beurteilen deren Qualität und verlangen erforderlichenfalls Nachbesserungen.
(7)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für Folgendes näher festgelegt werden: a) Beurteilung der Fähigkeiten und Kapazitäten von Drittdienstleistern, die Beurteilungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen, und b) Sicherstellung, dass die Durchführung von Beurteilungstätigkeiten weder die Qualität der internen Kontrolle der externen Prüfer noch die Fähigkeit der ESMA zur Beaufsichtigung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die externen Prüfer wesentlich beeinträchtigt. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 21. Dezember 2024 der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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