Art. 4 – Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Die Erlöse europäischer grüner Anleihen werden vor deren Fälligkeit im Einklang mit den Taxonomieanforderungen vollumfänglich für eine oder mehrere der folgenden Kategorien verwendet (im Folgenden „schrittweiser Ansatz“): a) Anlagegüter, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt; b) Investitionsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178; c) Betriebsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, die frühestens drei Jahre vor der Emission der europäischen grünen Anleihe getätigt wurden; d) finanzielle Vermögenswerte, die spätestens fünf Jahre nach der Emission der europäischen grünen Anleihe geschaffen werden; e) Vermögenswerte und Ausgaben von Haushalten. Abweichend von Unterabsatz 1 können Emittenten vor der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen die Emissionskosten von diesen Erlösen abziehen.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Emittenten Erlöse aus einer oder mehreren ausstehenden europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Taxonomieanforderungen für ein Portfolio aus Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten verwenden (im Folgenden „Portfolio-Ansatz“). Verwenden Emittenten Erlöse gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so weisen sie in den in Artikel 11 genannten Allokationsberichten nach, dass der Gesamtwert der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Vermögenswerte in ihrem Portfolio den Gesamtwert ihres Portfolios ausstehender europäischer grüner Anleihen übersteigt.
(3)Abweichend von Absatz 1 können öffentliche Emittenten oder Drittlandsemittenten, bei denen es sich um Staaten, Gliedstaaten eines Bundes im Falle föderaler Staaten oder regionale oder kommunale Gebietskörperschaften handelt, die Erlöse aus von ihnen begebenen europäischen grünen Anleihen auch für Steuervergünstigungen, Subventionen, Vorleistungen, laufende Transfers innerhalb eines Staates und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit oder andere Arten öffentlicher Ausgaben verwenden, sofern die Erlöse im Einklang mit den Taxonomieanforderungen verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2023_2631 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2023_2631 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.