Art. 5 – Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können Emittenten bis zu 15 % des Erlöses einer europäischen grünen Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwenden, die die Taxonomieanforderungen mit Ausnahme der technischen Bewertungskriterien erfüllen, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um folgende handelt: a) Wirtschaftstätigkeiten in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Emission der europäischen grünen Anleihe keine technischen Bewertungskriterien gelten; oder b) Tätigkeiten im Kontext internationaler Unterstützung, über die im Einklang mit international vereinbarten Leitlinien, Kriterien und Berichterstattungszyklen Bericht erstattet wird, einschließlich Klimafinanzierung mit Berichterstattung an die Kommission im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und öffentlicher Entwicklungshilfe mit Berichterstattung an den Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
(2)Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so beschreibt er in dem in Artikel 10 genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen die betreffenden Tätigkeiten und den geschätzten Anteil der zur Finanzierung dieser Tätigkeiten bestimmten Erlöse als Gesamtwert sowie je Tätigkeit.
(3)Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe für eine in Absatz 1 Buchstabe a genannte Wirtschaftstätigkeit, so muss er sicherstellen, dass diese Tätigkeit gegebenenfalls die in Anhang I Anlagen A, B, C und D der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission festgelegten auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten allgemeinen Kriterien erfüllt.
(4)Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe für eine in Absatz 1 Buchstabe b genannte Tätigkeit, so muss er nach besten Kräften sicherstellen, dass diese Tätigkeit die einschlägigen technischen Bewertungskriterien weitestmöglich erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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