Art. 69 – Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Externe Prüfer, die beabsichtigen, Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung ab dem 21. Dezember 2024 bis zum 21. Juni 2026 zu erbringen, dürfen diese Dienstleistungen erst erbringen, nachdem sie die ESMA entsprechend unterrichtet und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Informationen übermittelt haben.
(2)Bis zum 21. Juni 2026 bemühen sich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Prüfer nach Kräften, um die Artikel 24 bis 38 zu erfüllen, mit Ausnahme der Anforderungen, die in den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten und den in Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(3)Ab dem 21. Juni 2026 erbringen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Prüfer Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erst, nachdem sie gemäß Artikel 23 registriert wurden und sofern sie die Artikel 22 und 24 bis 38 in der durch die delegierten Rechtsakte nach Absatz 2 dieses Artikels ergänzten Fassung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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