Art. 70 – Übergangsbestimmungen betreffend externe Prüfer aus einem Drittland

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Externe Prüfer aus einem Drittland, die beabsichtigen, ab dem 21. Dezember 2024 bis zum 21. Juni 2026 Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung zu erbringen, erbringen diese Dienstleistungen erst, nachdem sie die ESMA entsprechend unterrichtet und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Informationen übermittelt haben.
(2)Die in Absatz 1 genannten externen Prüfer aus einem Drittland a) bemühen sich nach Kräften, um die Artikel 24 bis 38 zu erfüllen, mit Ausnahme der Anforderungen, die in den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten und den in Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind; b) haben einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter, der Artikel 42 Absatz 3 erfüllt.
(3)Die ESMA kann zu jedem Zeitpunkt zwischen dem 21. Dezember 2024 und dem 21. Juni 2026 die Einhaltung der Vorschriften durch den externen Prüfer aus einem Drittland in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b durchzusetzen, indem sie Aufsichtsmaßnahmen gemäß Titel V verhängt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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