ErwGr. 38

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

Um die Unabhängigkeit, Objektivität und Qualität der Vor- und Nachemissionsprüfungen zu gewährleisten, sollten externe Prüfer über Vorkehrungen verfügen, die in ihrem Unternehmen für eine solide Unternehmensführung und -kontrolle sorgen. Die Geschäftsleitung der externen Prüfer sollte daher über ausreichendes Fachwissen in Bezug auf Finanzdienstleistungen und Umweltfragen verfügen und dafür sorgen, dass die externe Prüfung von einer ausreichenden Zahl von Mitarbeitern mit den erforderlichen Kenntnissen und der notwendigen Erfahrung durchgeführt wird. Aus dem gleichen Grund sollte die Compliance-Stelle befugt sein, ihre Erkenntnisse einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des externen Prüfers zu melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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