ErwGr. 54

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

Da mit der vorliegenden Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, der die Einstufung öffentlicher Schuldinstrumente als ökologisch nachhaltig ermöglicht, sollten Finanzunternehmen ihre Risikopositionen in ökologisch nachhaltigen öffentlichen Schuldinstrumenten im Rahmen ihrer Green Asset Ratio (GAR) offenlegen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vorgesehen. Im Zuge der bis zum 30. Juni 2024 durchzuführenden Überprüfung dieser Delegierten Verordnung sollte beurteilt werden, ob Risikopositionen in öffentlichen Schuldinstrumenten in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren einbezogen werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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