ErwGr. 18

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Jeder Antragsteller sollte über die EU-VAP ein ausgefülltes Antragsformular einreichen. Das Online-Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit der Angaben sollten durch Setzen des Häkchens im entsprechenden Kästchen im Antragsformular elektronisch unterzeichnet werden. Jeder Antragsteller sollte ferner erklären, dass er die in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten Einreisevoraussetzungen verstanden hat und dass er bei jeder Einreise zur Vorlage der entsprechenden Belege aufgefordert werden könnte. Die Antragsteller sollten bestätigen, dass sie damit einverstanden sind, Mitteilungen über die EU-VAP zu erhalten. Zu diesem Zweck sollten sie die EU-VAP regelmäßig aufrufen. Antragsformulare für Minderjährige sollten von einer Person, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt, elektronisch unterzeichnet und eingereicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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