ErwGr. 20

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Die Visumgebühr sollte über eine mit der EU-VAP verbundene Zugangsplattform entrichtet werden, und die Zahlungen würden in ihrer Gänze direkt an den jeweiligen Mitgliedstaat überwiesen. Die für die Sicherung der elektronischen Zahlung erforderlichen Daten sollten nicht Teil der im VIS gespeicherten Daten sein. Ist eine elektronische Zahlung nicht möglich, sollte die Visumgebühr von den Konsulaten oder dem mit dieser Aufgabe betrauten externen Dienstleistungserbringer erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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