ErwGr. 23

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Durch die EU-VAP sollte eine automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die vom Antragsteller bereitgestellten Informationen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beantragte Visum erfüllen. Der Antragsteller sollte eine Benachrichtigung von der EU-VAP erhalten, wenn Informationen fehlen, und er sollte die Möglichkeit haben, den Antrag zu berichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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