ErwGr. 29

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Wenn neue Informationen über den Antrag oder das Visum vorliegen, sollte der Antragsteller mittels einer elektronischen Mitteilung informiert werden. Die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 und (EG) Nr. 767/2008, in der angegeben wird, ob das Visum erteilt, verweigert, in einem neuen Reisedokument bestätigt, verlängert, annulliert oder aufgehoben wird, sollte dem Antragsteller über einen Dienst für sichere Konten auf der EU-VAP zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang zum sicheren Konto auf der EU-VAP sollte durch technische Mittel geschützt werden, zum Beispiel durch eine mehrstufige Authentifizierung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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