ErwGr. 32

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Zur Sicherstellung größtmöglicher Sicherheit und zur Verhinderung von Fälschungen oder Nachahmungen sollte die Mitteilung des digitalen Visums in Form eines 2D-Strichcodes erfolgen, der von der Country Signing Certificate Authority (CSCA) des ausstellenden Mitgliedstaats kryptografisch signiert wurde. Falls das VIS nicht verfügbar sein sollte, könnten somit die Kontrollen auf der Grundlage dieses 2D-Strichcodes durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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