ErwGr. 33

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Falls das Reisedokument des Visuminhabers verloren geht, gestohlen wird, abgelaufen ist oder ungültig gemacht wurde und das Visum noch gültig ist, sollte der Visuminhaber über die EU-VAP die Bestätigung des gültigen Visums in einem neuen Reisedokument beantragen können, sofern das neue Reisedokument von derselben Art ist und von demselben Land ausgestellt wurde, wie das verloren gegangene, gestohlene, abgelaufene oder ungültig gemachte Reisedokument. Der Visuminhaber sollte persönlich beim Konsulat oder dem externen Dienstleistungserbringer erscheinen, um das neue Reisedokument vorzulegen, damit die Echtheit dieses Reisedokuments überprüft werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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