ErwGr. 36

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Das Datum der Inbetriebnahme, einschließlich jenes für das digitale Visum und die EU-VAP, ist festzulegen. Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem ein Mitgliedstaat beschließen können sollte, die EU-VAP nicht zu nutzen. Dieser Übergangszeitraum sollte sieben Jahre ab dem Datum der Inbetriebnahme betragen. Ein Mitgliedstaat sollte jedoch vor Ablauf des Übergangszeitraums der Kommission und eu-LISA mitteilen können, dass er sich an der EU-VAP beteiligen möchte. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, die EU-VAP nicht zu nutzen, sollten die Visuminhaber die digitalen Visa während des Übergangszeitraums dennoch über den Web-Dienst der EU-VAP überprüfen lassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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