ErwGr. 35

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Externe Dienstleistungserbringer sollten lediglich Zugriff auf die EU-VAP haben, um Anträge abzurufen und zu prüfen, vorübergehend gespeicherte Daten — beispielsweise Scans von Reisedokumenten — zu verifizieren, relevante personenbezogene Daten auf dem Chip des Reisedokuments zu überprüfen und hochzuladen, biometrische Identifikatoren zu erfassen und hochzuladen, Qualitätsprüfungen der hochgeladenen Belege durchzuführen, zu bestätigen, dass ein Antrag geprüft wurde, und ihn somit dem Konsulat zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Externe Dienstleistungserbringer sollten keinen Zugang zu den im VIS gespeicherten Daten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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