Art. 1

REG_2023_2674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel erhält folgende Fassung: „ Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30.
November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe “.
2.
Die Überschrift von Kapitel I erhält folgende Fassung: „BILDUNG EINES DATENNETZES FÜR DIE NACHHALTIGKEIT LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE“.
3.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Für die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Evaluierung ihrer Auswirkungen auf den Agrarsektor wird ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „FSDN“) eingerichtet, um auf Betriebsebene Daten zur Nachhaltigkeit zu erheben und zu analysieren, die die wirtschaftliche, die ökologische und die soziale Dimension umfassen (im Folgenden „FSDN-Daten“).
Die FSDN-Daten können zur Bewertung zusätzlicher Aspekte der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union und zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, beitragen.
(2)Die FSDN-Daten decken die in Anhang -I genannten Themen ab.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs -I zu erlassen, um diese Themen zu ändern oder neue Themen hinzuzufügen.
Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen, b) sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Änderung einschließlich der Verfügbarkeit und der Qualität geeigneter Datenquellen, insbesondere einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung, c) sie stellt sicher, dass Themen, die neu hinzugefügt werden, mit den Zielen der GAP im Zusammenhang stehen, d) sie fügt bis zum 20.
Dezember 2028 keine neuen Themen hinzu, e) wenn sie neue Themen hinzufügt, erlässt sie die delegierten Rechtsakte mindestens ein Jahr vor dem Geltungsbeginn des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 8 Absatz 4.
(3)FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a werden genutzt, um den Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union zu analysieren, und zwar auch in einem Format, das Vergleiche ermöglicht.
Die Kommission macht die Ergebnisse dieser Analysen in Form aggregierter und anonymisierter FSDN-Daten öffentlich zugänglich.
Diese Daten können dazu verwendet werden, Landwirten Vergleichsdaten oder Beratungsdienste bereitzustellen, um ihnen das Management der Betriebe zu erleichtern und deren Nachhaltigkeit zu verbessern.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse und die Verwendung von Daten für Vergleichs- oder Beratungszwecke erfolgen im Einklang mit Artikel 16.
(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, FSDN-Daten als eine Datenquelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder gemäß anderer auf der Grundlage von Artikel 338 Absatz 1 AEUV erlassener Rechtsakte zu verwenden.
(*1) Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl.
L 315 vom 7.12.2022, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl.
L 200 vom 7.8.2018, S. 1)." (*3) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl.
L 33 vom 5.2.2004, S. 1).“ "
4.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Landwirt“ eine natürliche oder juristische Person, deren Betrieb sich in der Union befindet; 2. „Betrieb“ eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft ausführt, und zwar im Sinne der allgemeinen Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union; 3. „Betriebsklasse“ eine Gruppe von Betrieben, die derselben Klasse betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe gemäß Artikel 5b definiert sind; 4. „Buchführungsbetrieb“ jeden Betrieb, für den für die Zwecke des FSDN ein Betriebsbogen erstellt wird; 5. „Betriebsbogen“ das entweder zu erstellende oder bereits erstellte Formular mit Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der in Artikel 4a Absatz 1 genannten Verknüpfungen und Daten; 6. „Gebiet des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ oder „FSDN-Gebiet“ das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist; in Anhang I ist ein Verzeichnis dieser FSDN-Gebiete aufgeführt; 7. „Datenerheber“ eine Verbindungsstelle oder eine von der Verbindungsstelle mit der Erhebung von FSDN-Daten beauftragte Stelle; 8. „Standardoutput“ den standardisierten Wert der Bruttoerzeugung; 9. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) und Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5); 10. „Daten zu einzelnen Betrieben“ Daten zu einem Buchführungsbetrieb, anhand derer der Betrieb oder der Landwirt entweder direkt oder indirekt identifiziert werden kann und bei denen es sich um personenbezogene Daten oder um Daten zu juristischen Personen handeln kann; 11. „anonymisierte Daten“ Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist; 12. „pseudonymisierte Daten“ Daten zu einzelnen Betrieben, die ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer konkreten natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten zu einzelnen Betrieben nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden; 13. „aggregierte Daten“ das Ergebnis der Kombinationen oder Berechnungen auf der Grundlage von Daten zu mehreren Buchführungsbetrieben.
(*4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1)." (*5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ "
5.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der FSDN-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der FSDN-Gebiete zu erlassen.“
6.
Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung: „DATEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON BETRIEBSBÖGEN UND DATENVERKNÜPFUNG“.
7.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Betriebsbögen werden im Wege von Erhebungen erstellt, für die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Daten aus den in Absatz 2 genannten Datenquellen sowie weitere relevante Datenquellen, Methoden der Datenzusammenstellung oder innovative Konzepte für die Weitergabe und Zusammenstellung von Daten nutzen können.
(2)Die Verbindungsstellen sind berechtigt, auf folgende Datenquellen zuzugreifen und sie unentgeltlich zu verwenden: a) das mit der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) geschaffene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem; b) das mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) geschaffene System zur Identifizierung und Registrierung von gehaltenen Landtieren; c) die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) eingerichtete Weinbaukartei; d) die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) eingerichteten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau; e) die Daten der Mitgliedstaaten für die Durchführung der Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne, die gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 133 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) erlassenen Durchführungsrechtsakt erlangt wurden; f) gegebenenfalls für die Festlegung der Aktionsprogramme durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (*11) erhobenen Aufzeichnungen auf Betriebsebene; g) etwaige andere relevante Datenquellen, auf die die Behörden der Mitgliedstaaten zugreifen können.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbindungsstellen berechtigt sind, auf die in Absatz 2 genannten Datenquellen zuzugreifen und sie zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck die erforderlichen Mechanismen für die Zusammenarbeit einrichten, die den wirksamen Zugriff auf und die Verwendung dieser Datenquellen erleichtern.
Das Recht auf Zugriff und Verwendung wird auch dann gewährt, wenn die Verbindungsstelle Aufgaben an natürliche oder juristische Personen delegiert, damit diese die Aufgaben im Namen der Verbindungsstelle erfüllen.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen sie durch Unionsrecht eingerichtete und geeignete neue Datenquellen hinzufügt.
(*6) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.
Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl.
L 435 vom 6.12.2021, S. 187)." (*7) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl.
L 84 vom 31.3.2016, S. 1)." (*8) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671)." (*9) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl.
L 150 vom 14.6.2018, S. 1)." (*10) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.
Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl.
L 435 vom 6.12.2021, S. 1)." (*11) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.
Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
L 375 vom 31.12.1991, S. 1).“ "
8.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Zusätzlich zum Betriebsbogen legen die Mitgliedstaaten in den folgenden Datensätzen die Verknüpfungen zwischen dem Buchführungsbetrieb und den diesem Betrieb zugehörigen Kennungen fest: a) Daten für die Überwachung und Evaluierung; b) Daten aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission entweder diese Verknüpfungen oder direkt die in den Datensätzen gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der Kennungen.
Die Mitgliedstaaten, die die Daten direkt übermitteln, geben die FSDN-Nummer des Buchführungsbetriebs an.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie das Verzeichnis der Datensätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels ändert und neue geeignete und relevante Datensätze hinzufügt.
Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen; b) sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Qualität dieser Datensätze und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datensätzen zu extrahierenden Daten auflistet und in denen sie detaillierte Vorschriften über die technischen Spezifikationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festlegt.
Diese Daten werden mit dem Zweck dieser Verordnung gemäß Artikel 1 und mit einem oder mehreren Themen gemäß Anhang -I verknüpft.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission der Relevanz dieser Daten und der Machbarkeit der Datenextraktion gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Rechnung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Kommission erstellt technische Leitlinien zu der Methode für die Extraktion der einschlägigen Daten und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.“
9.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Der Erfassungsbereich umfasst Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe, die einem bestimmten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet, der einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen des in Artikel 5b genannten Unionsklassifizierungssystems der Betriebe entspricht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften zur Festlegung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerts zu ergänzen.
Mit diesen Vorschriften wird sichergestellt, dass Betriebe mit geringerer wirtschaftlicher Größe in den Plänen für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5a erstellen, angemessen vertreten sind.
Die Kommission erlässt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Beiträge Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerts.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Buchführungsbetriebe sind Betriebe, a) die in den Erfassungsbereich gemäß Absatz 1 fallen; b) die insgesamt und auf Ebene jedes FSDN-Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen, um die Teilnahme an Erhebungen zu fördern.
In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch Vorschriften für den Fall erlassen, dass die Zahl der im Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe festgelegten Buchführungsbetriebe voraussichtlich nicht erreicht wird.
Diese Vorschriften sehen jedoch keine Sanktionen für Landwirte vor.“
10.
Artikel 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Stichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet.“ ii) Unterabsatz 2 Gedankenstrich 2 erhält folgende Fassung: „— nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe dargestellt werden und“; b) die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt gemäß den nach Absatz 1 angenommenen Vorschriften und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je FSDN-Gebiet.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Zahl der Buchführungsbetriebe je FSDN-Gebiet darf 20 % niedriger oder höher als die Zahl sein, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, sofern die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.“
11.
Artikel 5b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe einheitlich klassifiziert.
Das Klassifizierungssystem der Betriebe dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, die im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der Betriebe sowie im Rahmen des FSDN erhoben werden.“
12.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des FSDN (im Folgenden „nationaler Ausschuss“).“ b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Mitgliedstaaten mit mehreren FSDN-Gebieten können für jedes ihrer FSDN-Gebiete einen Gebietsausschuss für den FSDN bilden (im Folgenden „Gebietsausschuss“).“
13.
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist, a) den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Datenerheber über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen, b) den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten, c) folgende Unterlagen zu erstellen: i) die Liste der Buchführungsbetriebe, ii) gegebenenfalls die Liste der Datenerheber, die in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen, d) die Betriebsbögen zu erstellen, e) zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind, und bei Bedarf festgestellte Fehler oder Ungenauigkeiten zu beheben, f) die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten, g) die in Artikel 4a Absatz 1 genannten Verknüpfungen oder Daten zu übermitteln, h) die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen dem nationalen Ausschuss, den Gebietsausschüssen und den Datenerhebern zu übermitteln und der Kommission die entsprechenden Antworten weiterzuleiten, i) den Buchführungsbetrieben die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ergebnisse baldmöglichst, in jedem Fall jedoch spätestens vier Monate nachdem die Kommission bestätigt hat, dass der Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt ist, entweder bei der Verbindungsstelle oder bei einer von dieser benannten Stelle einzuholen; diese Ergebnisse umfassen nach Möglichkeit Vergleichsangaben, wobei diese Ergebnisse mit regionalen, nationalen, unionsweiten oder branchenbezogenen Durchschnittswerten verglichen werden, j) einen Plan zu erstellen, um die Landwirte zur Teilnahme am FSDN zu bewegen, und diesen Plan gemeinsam mit dem Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe der Kommission zu übermitteln, k) die erlangten Ergebnisse entweder selbst oder über eine von ihr benannte Stelle in Form aggregierter und anonymisierter Daten auf regionaler, nationaler, unionsweiter oder branchenbezogener Ebene zur Verfügung zu stellen.“
14.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener Betriebsbogen ausgefüllt, und jeder Buchführungsbetrieb kann im FSDN anhand einer einmal vergebenen nationalen FSDN-Nummer identifiziert werden.
(2)Der ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbogen enthält die Daten, die es ermöglichen, a) den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren darzustellen; b) die verschiedenen Einkommensarten des Betriebs darzustellen; c) die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage des Betriebs darzustellen; d) die Angaben im Wege geeigneter Instrumente wie etwa von Stichprobenkontrollen vor Ort und Online-Prüfungen zu überprüfen.
(3)Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen Betrieb und ein einziges Berichtsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Sie beziehen sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs selbst und die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit.
Daten zu Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern oder privaten Versicherungen werden bei der Aufstellung des Betriebsbogens nicht berücksichtigt.
(4)Damit die Daten, die mit dem Betriebsbogen erhoben werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen sie Vorschriften für Folgendes festlegt: a) die Variablen und die Definitionen von Variablen zu einem oder mehreren der in Anhang -I aufgeführten Themen; b) Beginn und Ende des Berichtsjahres; c) Form und Gestaltung des Betriebsbogens; d) Methoden und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission einschließlich etwaiger Fristverlängerungen und Ausnahmen für bestimmte Variablen, die einem Mitgliedstaat auf begründeten Antrag gewährt werden können; e) Häufigkeit der Datenübermittlung, die je nach Variable jährlich oder weniger häufig erfolgt.
Wenn die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, nutzt sie nach Möglichkeit bei der Hinzufügung, Änderung oder Ersetzung von Variablen die in vorhandenen Datenquellen verfügbaren Variablen und trägt dem Erfordernis Rechnung, keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe zu verursachen.
Bevor die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, analysiert sie die Praxistauglichkeit der vorgeschlagen Variablen unter anderem auf der Grundlage von Beiträgen aus den Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit und Qualität neuer und bestehender Datenquellen, die Möglichkeiten der Umsetzung neuer Methoden und den finanziellen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe.
Die Ergebnisse dieser Analyse werden in dem in Artikel 19b Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.
Die in dem vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
15.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a (1) Die Betriebsbögen und entweder die Verknüpfungen oder die Daten gemäß Artikel 4a werden der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt, und zwar über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches System.
Die Daten werden in elektronischer Form auf der Grundlage von Vorlagen übermittelt, die der Verbindungsstelle über dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie detaillierte Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb der Kommission festlegt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
16.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 (1) Während der Durchführung dieser Verordnung erlangte Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich für die Erfüllung von Aufgaben für die Zwecke von Artikel 1 dieser Verordnung verwendet.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden diese Daten zu einzelnen Betrieben jedenfalls nicht für andere Zwecke und insbesondere weder für Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 noch für steuerliche Zwecke.
(2)FSDN-Daten und — für die Zwecke dieser Verordnung — Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a dürfen veröffentlicht werden, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind.
(3)Die Kommission kann zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten gewähren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften und Voraussetzungen für diesen Zugang auf Unionsebene zu ergänzen.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission dem Erfordernis des Schutzes von Daten zu einzelnen Betrieben und insbesondere den Vorschriften über Übermittlungen von Daten an Empfänger außerhalb des Gebiets der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 Rechnung.
Die Kommission holt vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten ein.“
17.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und setzen sie um, einschließlich in Bezug auf das elektronische System gemäß Artikel 8a, um sicherzustellen und nachweisen zu können, dass sie Daten zu einzelnen Betrieben nur für die Zwecke dieser Verordnung erheben, verarbeiten, zusammenstellen und übermitteln.
(2)Daten zu einzelnen Betrieben werden so lange gespeichert, wie sie für die Durchführung von Zeitreihenanalysen erforderlich sind.
(3)Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich Personen zugänglich gemacht, deren Funktion den Zugang zu diesen Daten für die Zwecke dieser Verordnung erfordert.
(4)Die im Rahmen des FSDN tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen Daten zu einzelnen Betrieben oder alle anderen individuellen Angaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen dieses Verbot vorzugehen.
Artikel 16b (1) Die Verarbeitung, Verwaltung und Verwendung der gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.
(2)Ab dem Moment, in dem die Kommission die Daten empfängt, ist sie der Verantwortliche für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen enthaltenen personenbezogenen Daten.
Die Mitgliedstaaten bestimmen den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen von Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet enthaltenen personenbezogenen Daten.“
18.
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Datenerheber haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von der Kommission gewünschten relevanten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.
Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Datenerheber gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.“
19.
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 (1) Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden folgende Ausgaben finanziert: a) ein Betrag, der den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist; liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses FSDN-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absätze 2 und 3 festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so wird der Betrag für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden FSDN-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat um 20 % gekürzt; wurde eine solche Kürzung bereits in den beiden vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat vorgenommen, so beträgt die Kürzung 25 %; b) alle Kosten der elektronischen Datensysteme, die von der Kommission für den Betrieb und die Weiterentwicklung des FSDN sowie den Erhalt, die Überprüfung, die Verarbeitung, die Herstellung der Interoperabilität und die Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten betrieben werden; diese Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des FSDN ein.
(2)Aus dem EGFL werden den Mitgliedstaaten auch finanzielle Beiträge gewährt, um zu den Durchführungskosten der Mitgliedstaaten beizutragen, wenn die Einrichtung des Systems zur Erhebung der ökologischen und sozialen Variablen gemäß dieser Verordnung, unter anderem für Schulungen und die Herstellung der Interoperabilität zwischen den Datenerhebungssystemen, erhebliche Anpassungen des INLB-Datenerhebungssystems eines Mitgliedstaats erforderlich macht.
Diese Beiträge werden den Mitgliedstaaten bis zum 31.
Dezember 2027 bereitgestellt.
(3)Der Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann den Landwirten im Einklang mit von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zuweisungskriterien ganz oder teilweise für ihre Beteiligung an FSDN-Erhebungen ausbezahlt werden.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Verfahren in Bezug auf den Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die Beiträge gemäß Absatz 2.
In den Durchführungsrechtsakten zu den Beiträgen erläutert die Kommission, welche Kriterien als Grundlage für die Zuweisung dieser Beiträge herangezogen werden sollen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
20.
Artikel 19a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19.
Dezember 2023 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“ ; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ ; c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
21.
Artikel 19b erhält folgende Fassung: „Artikel 19b (1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 4a Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(*12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "
22.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19c Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20.
Dezember 2028 einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung des Artikels 4a und des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe g und fügt dem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt zur Änderung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a bei.“
23.
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang -I eingefügt.
24.
Der Titel des Anhangs I erhält folgende Fassung: „Verzeichnis der FSDN-Gebiete“ .
(1)Für die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Evaluierung ihrer Auswirkungen auf den Agrarsektor wird ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „FSDN“) eingerichtet, um auf Betriebsebene Daten zur Nachhaltigkeit zu erheben und zu analysieren, die die wirtschaftliche, die ökologische und die soziale Dimension umfassen (im Folgenden „FSDN-Daten“). Die FSDN-Daten können zur Bewertung zusätzlicher Aspekte der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union und zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, beitragen.
(2)Die FSDN-Daten decken die in Anhang -I genannten Themen ab. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs -I zu erlassen, um diese Themen zu ändern oder neue Themen hinzuzufügen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen, b) sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Änderung einschließlich der Verfügbarkeit und der Qualität geeigneter Datenquellen, insbesondere einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung, c) sie stellt sicher, dass Themen, die neu hinzugefügt werden, mit den Zielen der GAP im Zusammenhang stehen, d) sie fügt bis zum 20. Dezember 2028 keine neuen Themen hinzu, e) wenn sie neue Themen hinzufügt, erlässt sie die delegierten Rechtsakte mindestens ein Jahr vor dem Geltungsbeginn des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 8 Absatz 4.
(3)FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a werden genutzt, um den Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union zu analysieren, und zwar auch in einem Format, das Vergleiche ermöglicht. Die Kommission macht die Ergebnisse dieser Analysen in Form aggregierter und anonymisierter FSDN-Daten öffentlich zugänglich. Diese Daten können dazu verwendet werden, Landwirten Vergleichsdaten oder Beratungsdienste bereitzustellen, um ihnen das Management der Betriebe zu erleichtern und deren Nachhaltigkeit zu verbessern. Die Veröffentlichung der Ergebnisse und die Verwendung von Daten für Vergleichs- oder Beratungszwecke erfolgen im Einklang mit Artikel 16.
(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, FSDN-Daten als eine Datenquelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder gemäß anderer auf der Grundlage von Artikel 338 Absatz 1 AEUV erlassener Rechtsakte zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.01.2024

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