Art. 19b

REG_2023_2674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

(1)Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 4a Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.01.2024

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