ErwGr. 25

REG_2023_2674 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

Gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, benötigt werden. Der Rückgriff auf FSDN-Daten und auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sollte die Möglichkeit umfassen, auf der Grundlage von Indikatoren langfristige Trends wie etwa zum Nährstoffmanagement oder zu den Emissionen zu analysieren, bei denen die Entwicklung über einen langen Zeitraum beobachtet werden muss, um mit natürlichen Phänomenen Schritt zu halten. Deshalb sollten regelmäßig Analysen insbesondere zu Umweltinformationen vorgenommen werden. Weitere Aspekte, bei denen der Rückgriff auf langfristige Analysen erforderlich ist, umfassen die Landnutzung und die Bodenpreise, die Auskunft über strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft geben. Es sollte außerdem möglich sein, solche langfristigen Analysen auf der Grundlage des Austauschs von Daten zwischen verschiedenen Datensätzen, der auf einzelnen Verknüpfungen beruht, zu erstellen. Der Austausch von Daten sollte unter Berücksichtigung der etwaigen künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft der Union die Verfügbarkeit von Informationen verbessern. Solche Herausforderungen können derzeit nicht vorhergesehen werden, und zwar insbesondere mit Blick auf den künftigen Bedarf an retrospektiven Studien, der nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann. Daher sollte keine Frist für die Datennutzung festgelegt werden, sondern die Daten sollten so lange, wie sie für die Durchführung von Zeitreihenanalysen erforderlich sind, gespeichert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.01.2024

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