Art. 7 – Internationale Zusammenarbeit

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Die Kommission nimmt, gegebenenfalls nach Anhörung des Rates gemäß den Verträgen, Konsultationen auf oder arbeitet mit anderen Drittländern, die von demselben oder einem ähnlichen wirtschaftlichen Zwang betroffen sind, oder mit anderen interessierten Drittländern zusammen, um die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs zu erreichen.
Diese Konsultationen und die Zusammenarbeit können gegebenenfalls Folgendes umfassen:
a)Austausch relevanter Informationen und Erfahrungen, um eine kohärente Reaktion auf diesen wirtschaftlichen Zwang zu erleichtern;
b)Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren;
c)Koordinierung bei der Reaktion auf den wirtschaftlichen Zwang.
Die Kommission lädt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein, sich an diesen Konsultationen und der Zusammenarbeit zu beteiligen.
Solche Konsultationen und Zusammenarbeit dürfen das Verfahren nach dieser Verordnung nicht übermäßig verzögern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2023_2675 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2023_2675 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.