Art. 9 – Feststellung des Interesses der Union

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Die Feststellung des Interesses der Union an der Ergreifung, Aussetzung, Änderung oder Beendigung von Reaktionsmaßnahmen der Union erfolgt auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen und besteht in einer Bewertung aller unterschiedlichen Interessen als Ganzes. Zu diesen Interessen gehören in erster Linie die Wahrung der Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, legitimen souveräne Entscheidungen zu treffen, die frei von wirtschaftlichem Zwang sind, und alle anderen Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten, die den konkreten Fall betreffen, die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich der vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige, und die Interessen der Endverbraucher in der Union, die von dem wirtschaftlichen Zwang oder den Reaktionsmaßnahmen der Union betroffen oder potenziell betroffen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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