ErwGr. 34

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Das Prüfverfahren sollte für die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union und deren Änderung, Aussetzung oder Beendigung angewandt werden, da diese Maßnahmen die Reaktion der Union auf wirtschaftlichen Zwang, der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt, bestimmen. Angesichts des spezifischen Charakters dieser Verordnung und der besonderen Sensibilität der Reaktionsmaßnahmen der Union sollte die Kommission keinen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts über Reaktionsmaßnahmen der Union erlassen, wenn der Ausschuss zu diesem Rechtsakt keine Stellungnahme abgibt. Bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse sollte die Kommission besonderes Augenmerk auf Lösungen legen, die bei den Mitgliedstaaten die größtmögliche Unterstützung finden, und in allen Phasen des Verfahrens, auch im Berufungsausschuss, ausgewogene Lösungen anstreben und vermeiden, dass entgegen einem bei den Mitgliedstaaten vorherrschenden Standpunkt gehandelt wird, insbesondere was die Angemessenheit eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts betrifft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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