ErwGr. 5

REG_2023_2720 · zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026

Obwohl Russland Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, kann sich die Union auf die Ausnahmen stützen, die nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) und insbesondere nach Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 gelten, vor allem in Bezug auf die Verpflichtung, den aus Russland eingeführten Erzeugnissen die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Erzeugnissen gewährt werden (Meistbegünstigung).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2023

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