ErwGr. 10

REG_2023_2831 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten gelten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 „nicht alle Beihilfen aus[schließt], die Einfluss auf Ausfuhren haben könnten, sondern lediglich jene, deren unmittelbarer Gegenstand kraft ihrer Gestaltung in der Absatzförderung in einem anderen Mitgliedstaat besteht“, und dass „eine Investitionsbeihilfe, nicht zu den ‚Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten‘ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 zählt, sofern sie nicht in der einen oder anderen Form dem Grunde bzw. der Höhe nach durch die Menge der ausgeführten Erzeugnisse bestimmt ist, und dass sie somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn die so geförderten Investitionen die Entwicklung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen ermöglichen“ (12). Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, der Durchführung von Studien oder der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.12.2023

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