REG_2023_2831 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
Wenn eine De-minimis-Beihilfe über Finanzintermediäre bereitgestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Finanzintermediäre keine staatlichen Beihilfen erhalten. Dies kann zum Beispiel sichergestellt werden, i) indem Finanzintermediäre, denen eine staatliche Garantie zugutekommt, verpflichtet werden, ein marktübliches Entgelt zu zahlen oder ii) den Vorteil vollständig an die Endempfänger weiterzugeben, oder iii) indem der De-minimis-Höchstbetrag und die anderen Voraussetzungen dieser Verordnung auf Ebene der Finanzintermediäre eingehalten werden. Um die Behandlung von Finanzintermediären, die De-minimis-Beihilferegelungen durchführen, in Fällen zu vereinfachen, in denen Mitgliedstaaten Option iii wählen, sollte diese Verordnung eine klare Regel enthalten, die einfach anzuwenden ist und dem Gesamtumfang der De-minimis-Beihilfen enthaltenden Darlehen Rechnung trägt, die der Finanzintermediär in den vergangenen drei Jahren ausgegeben hat. Nach den Erfahrungen der Kommission kann davon ausgegangen werden, dass Finanzintermediäre, die durch Garantien besicherte De-minimis-Darlehen gewähren und einen Mechanismus zur Weitergabe des mit der Garantie verbundenen Vorteils an die Endbegünstigten anwenden, ein Bruttosubventionsäquivalent erhalten, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt, wenn der in ihrem Portfolio enthaltene Gesamtbetrag der durch Garantien besicherten De-minimis-Darlehen sich auf weniger als 10 Mio. EUR beläuft oder wenn dieser Gesamtbetrag sich auf weniger als 40 Mio. EUR beläuft und sich aus einzelnen De-minimis-Darlehen von weniger als 100 000 EUR zusammensetzt, sofern die De-minimis-Regelung den in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Finanzintermediären zu gleichen Bedingungen zur Verfügung steht.
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