ErwGr. 25

REG_2023_2831 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Jeder Mitgliedstaat kann ein nationales Zentralregister einrichten. Bestehende nationale Zentralregister, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, können weiterhin genutzt werden. Die Kommission wird ein Zentralregister auf Unionsebene einrichten, das die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 nutzen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.12.2023

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